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Satzung des Rugby-Verbandes-Brandenburg e. V.

Beschlossen am 25. August 1990
Geändert am 29.Februar 1992
Geändert am 02.März T996
Geändert am 20. März 1999
Geändert am 14.03.2020


§1 Name Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 25. August 1990 gegründete Rugby-Verband Brandenburg, im Folgenden nur noch als Beispiel Landesverband genannt, führt den Namen Rugby-Verband
Brandenburg und hat seinen Sitz in Potsdam. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Landesverband erkennt die Satzung und Ordnungen des Landessportbundes Brandenburg e.V., des Deutschen Rugby -Verbandes e.V. und des Deutschen Sportbundes an.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke durch Ausübung des Sports in allen Bereichen" Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der Sportart Rugby.

2. Der Landesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Landesverbandes (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das Präsidium ist berechtigt, zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers einzurichten. Der Geschäftsführer ist Mitglied des Präsidiums (ohne Stimmrecht) und diesem rechenschaftspflichtig. Die Rechten und Pflichten des Geschäftsführers werden durch einen Anstellungsvertrag geregelt.

4. Mittel, die dem Landesverband zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des
Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Der Landesverband wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

6. Der Landesverband stellt sich das Ziel, den Rugbysport zu fordern und zu entwickeln.

7. Das Präsidium kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Über Art und Weise entscheidet das Präsidium, wobei das betroffene Präsidiumsmitglied kein Stimmrecht hat. Das Präsidium kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.


§3 Mitgliedschaft

1. Der Landesverband besteht aus:
- den Rugby-Vereinen
- der Rugby-Jugend (jugendliche Mitglieder in den Vereinen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)


§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Landesverband kann jeder Rugbyverein bzw. jede Rugbyabteilung eines Vereins als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Landesverbandssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Im Falle einer Ablehnung, die nicht zu begründet werden braucht, ist die Berufung an den Landesverbandstag durch den Antragsteller zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung eines Vereines.

4. Die Mitgliedschaft im Landesverband ist von der Gemeinnützigkeit des Mitgliedes abhängig. Sie erlischt, wenn ein Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 51 ff AO nicht mehr erfüllt.

5. Die Gemeinnützigkeit, ist dem Landesverband durch Abgabe der Kopie des Anerkennungsbescheides für die Gemeinnützigkeit vom zuständigen
Finanzamt, regelmäßig nachzuweisen.


§5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Verbandszweckes, an den Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Landesverbandes zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt der Landesverbandstag.

 

§6 Maßreglung

1. Maßnahmen zur Maßregelung innerhalb des Landesverbandes werden nach Satzung des DRV, sowie der Wettspiel- und Rechtsordnung getroffen.

2. Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Verein steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Landesverbandes anzurufen.


§7 Organe

1. Die Organe des Landesverbandes sind:
a. der Landesverbandstag
b. das Präsidium
c. die Vorstände der Rugbyvereine bzw. Abteilungen
d. der Beschwerdeausschuss


§8 Der Landesverbandstag

1. Oberstes Organ des Landesverbandes ist der Landesverbandstag.
Dieser ist zuständig für:
a. Entgegennahme der Berichte des Verbandes
b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c. Entlastung und Wahl des Vorstandes
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f. Genehmigung des Haushaltplanes
g. Satzungsänderungen
h. Beschlussfassung über Anträge
i. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidiums nach §4 Abs.2
j. Berufung gegen die Maßregelung eines Mitgliedes nach §6 Abs.1
k. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §11
l. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen m. Auflösung des Landesverbandes

2. Der Landesverbandstag findet einmal jährlich statt, er sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

3.Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. das Präsidium
b. 1/3 der Vereine bzw. Rugbyabteilungen beantragt

4. Die Einberufung des Landesverbandstages erfolgt durch das Präsidium mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist-und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin des Landesverbandstages muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit Einberufung des Landesverbandstages ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

5. Der Landesverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 1/3 der Anwesenden beantragt wird.

6. Anträge können gestellt werden:
a. von jedem Mitglied
b. vom Präsidium

7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor dem Landesverbandstag schriftlich beim Präsidenten des Landesverbandes eingegangen sein.

8. Über andere Anträge kann auf dem Landesverbandstag nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor dem Landesverbandstag schriftlich beim Präsidiums des Landesverbandes eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur auf dem Landeverbandstag behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

9. Über den Landesverbandstag ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können am Landesverbandstag als Gäste teilnehmen.


§10. Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus:
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten
c. dem Schatzmeister
d. dem Lehrwart
e. dem Jugendwart
f. dem Geschäftsführer (ohne Stimmrecht)
Der Jugendwart ist von den Vertretern der Rugby-Jugend gewählt und nicht vom Landesverbandstag wählbar, er erhält lediglich die Stimmen des Landesverbandstages als Präsidiumsmitglied.

2. Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse des Landesverbandstages. Es fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Es ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet dem Landesverbandstag über seine Tätigkeit. Das Präsidium ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Es kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB ist:
1. der Präsident
2. der Vizepräsident
3. der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Landesverband durch zwei der vorstehend genannten drei Präsidiumsmitglieder vertreten.
4. Der Präsident leitet den Landesverbandstag bzw. die Präsidiumssitzung. Er kann ein anderes Präsidiumsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5. Das Präsidium wird jeweils für vier Jahre gewählt.

 

§ 11. Ehrenmitglieder

1. Personen die sich um den Landesverband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

 

§ 12 Beschwerdeausschuss

1.Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern aus verschiedenen Vereinen, die nicht dem Präsidium angehören dürfen.
Er wird jeweils für vier Jahre gewählt.

 

§13 Kassenprüfer

1. Der Landesverbandstag wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied im Präsidium oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Landesverbandes einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten dem Landesverbandstag einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer  Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Präsidiums.

 

§14. Auflösung

1. Über die Auflösung des Landesverbandes entscheidet ein hierfür besonders einzuberufender Landesverbandstag mit der Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Landesverbandes oder Wegfall des Zwecks gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Landesverbandes, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15. Inkrafttreten

Diese Änderung der Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.03.2020 mit absoluter Mehrheit von den Mitgliedern des Rugby-Verbandes Brandenburg e.V. beschlossen worden und tritt mit seiner Veröffentlichung im Vereinsregister in Kraft